Verein
Satzung §1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Collegium Musicum der TU Bergakademie Freiberg e.V." und hat seinen Sitz in Freiberg in Sachsen. §2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Mitgestaltung des kulturellen Lebens an der TU Bergakademie Freiberg und der Bergstadt Freiberg. Der Verein bietet den Studenten und Mitarbeitern der TU Bergakademie Freiberg und anderen Personen die Möglichkeit einer aktiven musikalischen Betätigung und trägt damit zur Erhaltung und Entwicklung des kulturellen Niveaus der Universität bei.
  • Zur Erfüllung dieses Zweckes bildet der Verein ein Orchester und einen Chor.
  • Beide Ensembles wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzeln oder gemeinsam bei der künstlerischen Gestaltung von besonderen Anlässen der TU Bergakademie Freiberg mit. Darüber hinaus wirken beide Ensambles unabhängig, wobei aber auch die Durchführung gemeinsamer Konzerte angestrebt wird. Beide Ensembles führen regelmäßig Proben durch.
  • Das Orchester widmet sich der Einstudierung und Aufführung von geistlichen und weltlichen Orchesterwerken aus allen Musikepochen.
  • Der Chor widmet sich der Einstudierung und Aufführung von weltlichen und geistlichen Chorwerken und Liedsätzen aus allen Musikepochen.
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §5 Mitgliedschaft
  1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die erforderlichen musikalischen bzw. sängerischen Fähigkeiten besitzt und bereit ist, bei der Proben- und Aufführungstätigkeit von mindestens einem der beiden Ensembles zuverlässig mitzuwirken.
  2. a)  Natürliche und juristische Personen können passive Mitglieder des Vereins werden, wenn sie den Vereinszweck fördern wollen, ohne in einem der beiden Ensembles aktiv mitwirken zu wollen.
    b)  Der Verein kann auch Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind bei Konzerten und Veranstaltungen gesondert einzuladen. Die Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bestätigt. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Schriftliche Beitrittserklärung sind an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt unmittelbar nach einer Zustimmung.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist oder
    c) durch Ausschluß aus dem Verein nach Maßgabe des Absatzes 5.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Ein Mitglied, das mit dem Beitrag zwei Semester im Rückstand steht, kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§6 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht mindestens aus 4 aktiven Vereinsmitgliedern, dabei soll jedes Ensemble durch gleich viele Mitglieder im Vorstand vertreten sein.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen diese Funktion ehrenamtlich.
  3. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und bei Vorliegen entsprechender Gründe abgewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung, sofern dies erforderlich ist. Das Ersatzmitglied ist bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit direkt gewählt und bei Vorliegen entsprechender Gründe abgewählt. Sofern der Vorsitzende nicht aktives Mitglied beider Ensembles ist, soll der Stellvertreter ein aktives Mitglied des Ensembles sein, dem der Vorsitzende nicht angehört.
  5. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie aus jedem der Ensembles mindestens ein Mitglied anwesend ist. Den Ensembleleitern ist die Teilnahme an den Vorstandssitzungen zu ermöglichen.
  7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  9. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter vertreten gemäß § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
§7 Die Mitgliederversammlung
  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es die Situation erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen, die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Mitteilung der Tagesordung zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  3. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der aktiven Vereinmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats erneut eine Mitgliederversamlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Abfassung und Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Vorschläge zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern schriftlich vorzulegen.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§8 Finanzen
  1. Die finanziellen Aufwendungen des Vereins und der beiden Ensembles werden durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Konzerten und Beihilfen Dritter gedeckt.
  2. Insbesondere strebt der Verein an, mit der TU Bergakademie Freiberg einen Förderungsvertrag abzuschließen, der die Kontinuität der Vereinsarbeit und der Aktivitäten beider Ensembles absichern soll.
  3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sind die Vereinsmittel zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. §10 Gebührenordnung
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder von:
  • Erwerbstätige: 15,00 Euro je Semester
  • Studenten, Arbeitslose,Rentner: 10,00 Euro je Semester

Die Mitgliedsbeiträge ermäßigen sich bei Erteilung einer Einzugsermächtigung um 10 von Hundert.

Von Nichtmitgliedern wird nach der 4. Probe ein Unkostenbeitrag von 20,00 Euro je Semester erhoben.

Die Beiträge werden für jedes angefangene Semester am 01.11. und am 01.05. fällig.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag von einer Beitragserhebung absehen.

Freiberg, Januar 2002
Dokumente Hier sind die zugehörigen Dokumente zum Herunterladen im PDF-Format. » Satzung » Beitrittserklärung » Einzugsermächtigung